Bild mit vier weiblichen Jugendlichen

Integrationsförderangebot für Spätaussiedler

Kurskonzept zum Integrations-Förderangebot für Spätaussiedler in Ergänzung zum Integrationskurs gem. § 9 Abs. 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Erscheinungsdatum: 12.07.2006

Typ: Sonstige

Nach § 9 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) haben Spätaussiedler einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs. Zusätzlich regelt § 9 Abs. 4 BVFG, dass weitere Integrationshilfen wie Ergänzungsförderung für Jugendliche und ergänzende Sprach- und sozialpädagogische Förderung für Spätaussiedler gewährt werden können. Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. Im Zuge dessen hat das Bundeamt ein ergänzendes Kursangebot mit einem Umfang von 100 Stunden speziell für Spätaussiedler entwickelt. Die Zielgruppe sind jugendliche Spätaussiedler im Alter bis zu 27 Jahren, die bereits erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben bzw. deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau der Stufe B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens besitzen. 
Die Konzeption des Bundesamtes zielt darauf ab, die Eigeninitiative und das eigenverantwortliche Handeln der Teilnehmer zu fördern. Praxisnahe Übungen sollen zur erleichterten Integration beitragen. Die Maßnahme gliedert sich in folgende drei Schulungsblöcke:

  • Verwurzelt in zwei Lebenswelten – Russlanddeutsche Identitäten,
  • Integrationsprozess und Alltagsbewältigung – Chancen und Probleme,
  • berufliche Integration.


Der Bund gewährt Zuwendungen für Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Konzeptes durchgeführt werden.
Zuwendungsempfänger sind zentrale Organisationen und Verbände, Vertriebeneneinrichtungen, anerkannte Träger der politischen Bildung und Kommunen.
Bevorzugt gefördert werden Antragsteller aus Regionen mit einem besonders hohen Anteil an Spätaussiedlern.
Interessenten werden gebeten, einen entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 311, 90343 Nürnberg, bis spätestens 30. September 2006 einzureichen. Eine Stellungnahme der Kommune ist beizufügen.

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